Nummer 26 der „Blätter für Öffentliches Recht“ zum downloaden

Die Auswahl eines neuen Präsidenten des Gerichts von BiH bringt positive Veränderungen. Dazu zähle ich die Tatsache, dass für die Auswahl der Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamten einschlägiges Fachwissen und nicht die ethnische Zugehörigkeit entscheidend ist. Auch wenn der Präsident des Hohen Justizrates (HJR) Milan Tegeltijaka um eine Erklärung über das Primat des Fachwissens geäußert hat, somit aber jenes Kriteriums, das bei der vorhergehenden Wahl nach seinen Bestimmungen von der ethnischen Zugehörigkeit bestimmt war, scheint es, dass mit der neuen Wahl in eine neue Ära der Anwendung des einzig gültigen Kriteriums eingeführt wird: des Fachwissens. Darauf sollte bestanden werden. Zur positiven Veränderung gehört auch die konsequente Anwendung des Prinzips der Mehrheitsentscheidungen. Obwohl nicht klar ist, wie bei einer Enthaltung eine Mehrheit der Stimmen des HJR zustande gekommen ist, lautet die Botschaft: Das Prinzip der Mehrheits-entscheidungen verdrängt die ethnische Zugehörigkeit und jede Beschwerde über das Überstimmen von Bosniaken ist bedeutungslos, da die Mitglieder des HJR keine Volksgruppen, sondern verschiedene Strukturen des Justizwesens repräsentieren.

Was ist hier problematisch? Solange nicht versucht wird, die undurchdringliche Schicht der Ideologie aus dem „professionellen und demokratischen Ansatz“ zu beseitigen, wird man nicht in der Lage sein zu verstehen, dass das Wesen der Überstimmen-Beschwerde darin liegt, „andere zu täuschen.“ Die „Mehrheit“ des HJR schuldet uns in dieser Hinsicht eine Antwort auf die Frage, was das Prinzip der Mehrheitsentscheidungen bedeutet, wenn damit die Auswahl eines Kandidaten unterstützt wird, der, im Unterschied zum Gegenkandidaten von dreizehn Jahren, sechs Jahre im Justizwesen und in der gesamten juristischen Laufbahn über fünf Jahre im NGO-Sektor und internationalen Organisationen verbracht hat. Die gleiche „Mehrheit“ müsste die Gründe dafür erläutern, warum in diesem Fall das (Verfassungs-) Prinzip der ethnischen Gleichheit vernachlässigt wurde. Die Wahl des Oberstaatsanwaltes Salihović erfolgte u.a. auch deshalb, weil dieser aus den Reihen der Anderen stammt. Der Hauptgrund für seine Wahl war, dass zum gleichen Zeitpunkt die Präsidentin des BuH-Gerichts aus den Reihen der Bosniaken stammte. Die „Mehrheit“ schuldet ebenfalls eine Erläuterung darüber, auf welcher Grundlage bezüglich seiner Führungsfähigkeit der neugewählte Präsident des BuH-Gerichts im Gegensatz zu den anderen Kandidaten empfohlen wird. Er war in keiner Führungsfunktion der Justiz, was aber die rechtliche Voraussetzung für die Auswahl darstellt. Ich denke, dass gerade auf Basis des neu ernannten Präsidenten jegliche Zweifel beseitigt sein sollten. So würde man seine Position von der Hypothek befreien, die ihr ungerne Erklärungen des Präsidenten Tegeltija und der Vizepräsidentin des HJR Jukić unterstellen. Eine rationale Erläuterung, für die es noch nicht zu spät ist und die ich mir wünsche, könnte zeigen, dass es sich nicht nur um eine Selbsthypnose der „Mehrheit“ des HJR, sondern um eine bewusst gewählte Lösung handelt, die noch dazu als Modell für künftige Fälle fungieren könnte.

Ein besonderes Problem ist das Verständnis der „Anderen“ in den Weltbildern der Vizepräsidentin Ružica Jukić. Sie reserviert diesen Verfassungsbegriff für nationale Minderheiten und negiert das Recht auf Selbstidentifizierung aller Personen, deren Eltern einen Namen orientalischer Herkunft tragen, oder sich als Bosniake/Serbe/Kroate deklarieren. Diese Haltung zeigt nicht nur eine elementare Unwissenheit auf, sondern weitaus mehr: Sie wirft uns zurück in die Zeit der genetisch-biologischen Bestimmung der Identität. Davon ist es nur ein kleiner Schritt zum biologischen Konzept der Völker und der angewandten Form des Nationalismus, welches auch Elemente des Faschismus annimmt. Es ist so, als ob die Vizepräsidentin Jukić die Einführung neuer Kriterien für die Feststellung kollek tiver Identitäten herbeirufen will. Ihre öffentliche Verwendung verweist auf einen internen Missbrauch: Nur in Ausnahmesituationen wird die Identität des Einzelnen hervorgehoben, damit die Wahl eines anderen gerechtfertigt wird — genau deshalb, weil es dem Erfordernis der ethnischen Gleichheit entgegengesetzt wird. Die Erklärung von Ružica Jukić ist nicht eine Folge von Unwissenheit oder verspäteter und oberflächlicher Bildung. Sie illustriert gut, dass auch im HJR „die einen die anderen täuschen wollen“ und von diesem Punkt aus kann man dem HJR nicht mehr ohne Einschränkung glauben. Die Verabschiedung eines neuen Gesetzes über den HJR und die Wahl einer völlig neuen Zusammensetzung ist dringend notwendig und der wichtigste Schritt in Richtung Justizreform.

Go to top