Nummer 25 der „Blätter für Öffentliches Recht“ zum downloaden

Das Abkommen von Dayton wird als Beitrag zur Schaffung von Frieden und als rechtlicher Rahmen für die Einrichtung von ethno-politischer Herrschaft betrach tet. Das ethno-politische Element bedeutete von Anfang an die Institutio-nalisierung des Ethno-Nationalismus. Es darf daher nicht verwundern, dass gerade die Republika Srpska (RS) mit öffentlich-rechtlichen Mechanismen das Großserbentum eingerichtet und erhalten hat: Regieren im Namen von ethnischen Serben auf einem ethnisch gesäuberten Territorium bedeutet eine Herrschaft, die mit der Ideologie des Kampfes für das Vaterland verbunden ist. Sie hat Kriegsverbrechen und schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Hel dentum überführt, das wiederum zusammen mit dem Abstellen auf die Orthodoxie Tatsachen über den Krieg verfälschte und Erin nerungen an ihre eigenen Verbrechen und die Entitätsgeschichte von den nicht-serbischen und nicht-orthodoxen Elementen bereinigte. Auf diesem Weg ist die Entität zu einer ernsthaften Sicherheits- und Friedenbedrohung in der gesamten Region geworden.

Spätestens seit der Entscheidung des BuH-Verfassungsgerichts über die konstitutiven Völker hat sich eine Gelegenheit zur Zivilisierung der Entitäten mit den Mechanismen des öffentlichen Rechts gegeben: die Einrichtung von Ver-fassungsmodellen, in denen alle Bürger in der Lage wären, die Entitätsregierung als ihre eigene zu sehen. Staats-institutionen und Institutionen der Entitäten sollten sich, mit anderen Worten, für alle konstitutiven und nicht-konstitutiven Bürger öffnen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde aber gerade in der RS ausgespielt. Auf der einen Seite normativdurch die Einführung des Völkerrats als eine unabhängige politische Institution, die nicht im Rang des Parlamentshauses ist, sowie durch die Regelung des Verfahrens im Ausschuss zum Schutz der vitalen Interessen im Verfassungsgericht der RS, das für Nicht-Serben de facto unpassierbar ist. Auf der anderen Seite durch die politische und administrative Praxis, die in einem Spektrum von Aktionen zur Erhaltung des ethnisch sauberen und ideologisch homogenen „zweiten serbischen Staates“ zum Referendum über den Tag der RS geführt hat.

Das Referendum hat eigentlich dazu gedient, die politischen Grenzen zu testen, wie weit die Vorführung des großserbischen „Nationalstolzes“ gehen kann. Das Ergebnis des Referendums, so die Idee, hätten auch die Nicht-Serben auf ihre Kosten durch Demütigung zu akzeptieren. In Wahrheit ist das Referendum eine Art politischer Amoklauf und hat auch außerhalb des öffentlichen Rechts ein weiteres politisches Problem zu Tage gebracht. Das BuH-Verfassungsgericht hat daraus eine rechtliche Frage gemacht: Es hat vorübergehend das Verfahren betreffend die Entscheidung über die Ausschreibung des Referendums in der RS ausgesetzt, um über die im konkreten Fall gestellten Anträge zu entscheiden. Der Friedensimplementierungsrat (PIC) hat danach daran erinnert, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts von BuH in Kraft bleibt und respektiert werden muss und dass die RS „ein essenzieller Bestandteil eines souveränen Staates BuH gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden“ bleiben wird.

Sei es wie es sei, die Entscheidung des BuH-Verfassungsgerichts in diesem Fall wird sicherlich keine allgemeine politische Unterstützung haben und schon jetzt lassen sich die Angriffe der politischen Redner vorhersagen. Die Verwaltungspraxis wird nach einem Weg suchen, sie zu umgehen. Gerade das war ja der Zweck der bisherigen praktischen Politik, die neben den wichtigsten Entscheidungen des heimischen Verfassungsgerichts auch die Urteile des EGMR ausspielte. Es ist naiv zu erwarten, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts etwas ändern würde. Denn das Hauptproblem bleibt: Das Dayton-Modell als rechtliche Stütze der ethnopolitischen Herrschaft, einer Herrschaft im Namen der konstitutiven Völker. Von dieser Prämisse ausgehend erscheint das Verfassungskonstrukt in der politischen Praxis und im Alltag als ein Weg zum ewigen Krieg, und die RS als eine echte und langfristige Drohung, dass dieser Weg auch gegangen wird. Zum ewigen Frieden führt jedoch das Verfassungsmodell des bürgerlichen Typus, das mit einer neuen territorialen Organisation ohne „essenzielle“ Entitäten rechnet. Wie viele Jahrzehnte der sozialen Atrophie und des wirtschaftlichen Niederganges brauchen wir, um diese Regel zu ändern?

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