Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina und die Aussetzung von Entscheidungen über die Verletzung des Rechts auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist

Beim Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina hat sich eine uneinheitliche Spruchpraxis bei der Entscheidung über Beschwerden betreffend die Verletzung des Rechts auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist entwickelt. Zunächst zeigte es Toleranz für die Überschreitung einer angemessenen Frist, lehnte es dann ab, die Belastung der Gerichte als Grund für die Beilegung des Falls zu akzeptieren, und stellte schließlich fest, dass es sich um ein systembedingtes Problem handelte, das eine dringende Lösung durch die Behörden erforderte. Nikolina Bajić analysiert diese Praxis und stellt fest, dass das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina eine breite Palette von Beschwerdeführern daran gehindert hat, Beschwerde einzulegen, weil sie durch eine kürzlich ergangene Entscheidung (2018) abgewiesen wurden, weil es "dasselbe Problem war, über das das Gericht bereits entschieden hat". Die Analyse hebt die problematischen Vorzüge dieses Ansatzes hervor und verweist dann auf die Elemente der Mehrdeutigkeit, auf die Elemente der Rechtsunsicherheit und auf das Problem der Identifizierung anhängiger Rechtsmittel sowie auf die Konkretisierung der eigenen Positionen in relevanten Entscheidungen. Die Analyse kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(Veröffentlicht am 28. 07. 2019)

Versammlungsfreiheit in der Republika Srpska - de lege lata und de lege ferenda

2015 hat das Innenministerium der Republika Srpska den Gesetzesentwurf zur öffentlichen Versammlung ausgearbeitet und veröffentlicht und 2019 der Nationalversammlung der Republika Srpska die endgültige Fassung des Gesetzesentwurfs vorgelegt, die das derzeitige Gesetz ersetzen soll. Nach vorliegenden Informationen hätte die Nationalversammlung der Republika Srpska den Entwurf in der zweiten Jahreshälfte in Erwägung ziehen sollen. In der Zwischenzeit wurde der Entwurf jedoch zurückgezogen. Das Kompetenzzentrum für öffentliches Recht legt nun ein Gutachten zu diesem Entwurf ein. Demnach besteht der Grund für die Einführung des Entwurfs nicht darin, das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu stärken, da legitime Ziele und die notwendige soziale Notwendigkeit zur Festlegung von Beschränkungen nicht berücksichtigt wurden. Dieser Entwurf würde das Recht auf Versammlungsfreiheit in ein theoretisches Recht ohne Inhalt umsetzen. Es wäre kein praktisches und wirksames Recht. Im Gutachten wird auch gezeigt, dass dieser Entwurf Repressionsinstrumente gegen unzufriedene soziale Gruppen oder Einzelpersonen einführt und nicht das Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung gewährleisten soll. Sollte das RS-Gesetz zur öffentlichen Versammlung erneut geändert werden, muss ein neuer Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden, um sicherzustellen, dass Beschränkungen eine Ausnahme und keine Regel sind. Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.

(Veröffentlicht am 25. 07. 2019)

Die strafrechtlichen Aspekte von Hassreden in den elektronischen Medien und im Internet

Der strafrechtliche Ansatz für Hassreden impliziert eine genaue Definition des Begriffs und der Einsichten in das Verbot von Hassreden, dh dessen Inkriminierung in internationalen Dokumenten. Ljiljana Filipović definiert in der hier abrufbaren Arbeit den Begriff Hassrede in Bezug auf die Meinungsfreiheit und spricht sich für eine umfassende Definition aus, wonach Hassrede eine Rede ist, die Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und aggressiven Nationalismus propagiert, aufstachelt, fördert oder rechtfertigt sowie Ethnozentrismus oder religiöse Intoleranz, aber auch Intoleranz aus anderen Gründen, die zur Diskriminierung eines anderen führen können. Nach der Festlegung der internationalen Rechtsgrundlage für das Verbot von Hassreden und strafrechtlichen Sanktionen wird der Inhalt von Hassreden in Bosnien und Herzegowina analysiert. In Anbetracht der komplexen staatlichen Struktur und der geteilten Gerichtsbarkeit wurde diese in Bosnien und Herzegowina in vier geltenden Strafgesetzen umgesetzt. Alle Gesetze kriminalisieren die Aufstachelung zu nationalem, rassistischem und religiösem Hass. Die Autorin führt Beispiele aus der Rechtsprechung an, aus denen hervorgeht, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte diese Straftaten verfolgen können, ohne die Meinungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK zu verletzen.

(Veröffentlicht am 08. 07. 2019)

Go to top