Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Rechtssachen Sejdić und Finci, Zornić, Pilav und Šlaku - nudum ius in Bosnien und Herzegowina

Vier des Urteile des EGMR (Sejdić und Finci, Zornić, Pilav und Šlaku) haben den Staat Bosnien und Herzegowina verpflichtet, sein Rechtssystem mit Normen der Konvention zu harmonisieren, indem sie die verfassungsrechtlichen Hindernisse für die Schaffung eines Wahlsystems ohne ethnische Diskriminierung entfernen. Harun Išerić, Mitarbeiter des KÖR, beschreibt im Detail die Besonderheiten der Prozessausführung von Urteilen des EGMR sowie die formalen Schritte, die von den Behörden in Bosnien und Herzegowina unternommen wurden und erinnert an die nicht-institutionellen politischen Bemühungen zur Änderung der bestehenden verfassungsrechtlichen Lösung. Der Autor zeigt, dass die Parlamentarische Versammlung von Bosnien und Herzegowina und der Ministerrat eine bürokratische Form der Vermeidung eingeführt haben, um konkrete Aktivitäten in Gang zu setzen. Dies macht nichtinstitutionelle politische Vereinbarungen zur Funktion eines Verfassungsorgans. Die Analyse zeigt, dass auch in der nächsten Legislaturperiode keine institutionelle Antwort auf die Urteil zu erwarten ist und schlägt vor, innerhalb des Europarats und der internationalen Gemeinschaft diplomatischen Druck auszuüben. Die Arbeit kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 15. 05. 2019)

Beeinflussen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Wesen der Verfassungsordnung von Bosnien und Herzegowina?

Der KÖR-Mitarbeiter Goran Marković analysiert die Auswirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf die Natur der Verfassungsordnung von Bosnien und Herzegowina. Er erklärt, dass der Kern des Urteils darin besteht, Diskriminierung zu beseitigen, und dass sich weder die Form der staatlichen Ordnung noch die Form des politischen Regimes in Bosnien und Herzegowina ändern, da weder die föderale Organisation von Bosnien und Herzegowina noch die konsoziative Demokratie geändert werden müssen. Der Autor geht davon aus, dass konsoziative Demokratie und Föderalismus zusammen mit der Herrschaft im Namen des Volkes einen bestimmten Wert und ein realpolitisches Axiom darstellen, das gewahrt werden muss. In dieser Hinsicht bestreitet er jene Vorschläge, die die Urteile des EGMR als Beweis dafür sehen, dass eine gründliche Überprüfung des Verfassungsrechts von Bosnien und Herzegowina bis hin zu einer Änderung der staatlichen Ordnung und des politischen Regimes erforderlich ist. Die Analyse kann hier heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 05. 05. 2019)

Hassrede, Wahlprozess und das Recht auf freie Meinungsäußerung

Bei der Analyse der rechtlichen Aspekte von Hassreden betont der Autor Franjo Dragičević den deklarativen Charakter rechtlicher Regelungen. Sie bestehen aus einigen Straf- und Wahlrechtsnormen. Ihr Nachteil sind die Ineffizienz bei der Bearbeitung (Strafrecht) und die zeitlichen Einschränkungen im Zuständigkeitsbereich der Zentralen Wahlkommission (CIK) mit einem strengen normativen Begriff von Hassrede (Wahlrecht). Der Autor gelangt zu dem Schluss, dass sich das Gleichgewicht zwischen Hassrede und Recht auf freie Meinungsäußerung zugunsten der freien Meinungsäußerung verschiebt. Er schlägt vor, durch systematische rechtliche Eingriffe das Gleichgewicht zwischen der sozialen Notwendigkeit, Hassreden zu unterdrücken, und dem Recht auf freie Meinungsäußerung wiederherzustellen. Die Analyse kann unter diesem Link heruntergeladen werden.

(veröffentlicht am 08. 05. 2019)

Formale und faktische Änderungen der Verfassung von Bosnien und Herzegowina: Wie weit können wir gehen?

Dženeta Omerdić kündigt in dem Papier, das unter diesem Link heruntergeladen werden kann, die Analyse formaler und praktischer Änderungen der Verfassung von Bosnien und Herzegowina an. Abgesehen von allgemeinen Punkten über die Bedeutung von Verfassung und Typisierung nach dem Kriterium der Variabilität werden in diesem Beitrag die Elemente formaler (verfahrenstechnischer) und tatsächlicher (gerichtlicher) Änderungen der Verfassung vorgestellt. Der Fokus liegt auf der tatsächlichen Veränderung und in Bezug darauf wird die Unzufriedenheit mit der Praxis des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina betont. Die Hauptbeschwerde bezieht sich auf die Praxis der Unzuständigkeitserklärung in Bezug auf die Kontrolle von Entitäts- und Kantonsgesetzen. In dieser Praxis sieht die Verfasserin eine Flucht des Verfassungsgerichts vor der Verpflichtung, tatsächlich in die Rechtsordnung von Bosnien und Herzegowina einzugreifen und damit das Verfassungssystem zu ändern.

(veröffentlicht am 08. 05. 2019)

Die Unschuldsvermutung als eines der grundlegenden Prinzipien eines fairen Strafverfahrens

Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verpflichtet nicht nur die Teilnehmer eines Strafverfahrens (AnklägerIn, RichterIn, Verteidigung), sondern auch die breite Öffentlichkeit. Die Analyse von Nikolina Katić wirft die Frage nach der Beziehung zu täglichen Medienberichten auf, in denen die Schuld des Einzelnen, gegen den gerade Anklage erhoben wurde oder gegen den eine Untersuchung läuft, aufzeigt wird, sowie zu Justizbehörden, Staatsanwaltschaft, Polizei, Politikern und anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die dazu öffentlich Stellung nehmen und persönliche Urteile über die Teilnehmer des Strafverfahrens abgeben. Die Autorin argumentiert, dass das Recht auf die Unschuldsvermutung durch die Erklärung des vermeintlich bestehenden öffentlichen Interesses an der Ermittlung des Täters verletzt wird. Die Schlussfolgerung ist, dass eine Erklärung über die Schuld nur das zuständige Gericht geben kann und diese Antwort auf jedem Fall nicht vor dem endgültigen Abschluss des Strafverfahrens erfolgen darf. Die Verletzung des Grundsatzes, dass jemand so lange unschuldig ist, bis das Gegenteil bewiesen wurde, darf weder durch Bezugnahme auf andere Rechte gerechtfertigt werden, noch sollte der Respekt vor irgendeinem anderen Recht die Unschuldsvermutung außer Kraft setzen. Die Analyse kann hier abgerufen werden.

(veröffentlicht am 17. 04. 2019)

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