Bedingungen und gesetzliche Regelungen für die Ernennung in die ranghöchsten Funktionen der Gerichtsbarkeit in der Republik Serbien

In der Analyse, die hier abgerufen werden kann, beschäftigen sich die Co-Autoren Gordana Krstić, Lazar Lazović und Jelena Gajić mit der faktischen und der rechtlichen Stellung des richterlichen und staatsanwaltlichen Hilfspersonals. Ihre These ist, dass die jetzige Justizakademie nicht den einzigen institutionell gesicherten Zugang zu gerichtlichen Funktionen darstellen kann und dass Ausbildung in ihre inhärente Zuständigkeit fällt. Sie sind der Auffassung, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten im Auswahlprozess gleich behandelt werden müssen und einer objektiven, identen und transparenten Überprüfung ihrer Kompetenzen und Qualifikationen unterliegen. Eine automatische Erlassung der Prüfung für theoretische und praktische Kenntnisse für die Teilnehmer der Justizakademie schadet der Konsistenz des Auswahlverfahrens.

In der zweiten Analyse beschäftigt sich Siniša Trifunović mit Modelllösungen für die Auswahl der Justizbeamten und beginnt bei der notwendigen Änderung der serbischen Verfassung als Voraussetzung für den Eintritt in die Endphase der Gründung unabhängiger Justizräte. Diese würden in einem klaren und transparenten Verfahren objektive und messbare Kriterien verwenden und über die Auswahl der Justizbeamten entscheiden. Der Autor argumentiert, dass es notwendig sei, das Parlament von der Auswahl der Justizbeamten auszuschließen. Damit wäre deren politische Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sichergestellt. Seine These ist, dass die Verfahren heute unklar und intransparent sind und dass die Justizräte, die mit der Regulierung der wichtigsten normativen Elemente bei der Auswahl von Justizbeamten betraut sind, dazu neigen, ihre Ermessensrechte ungerecht zu erhöhen. So bleibt das Rechtssystem ohne Gewähr für die Objektivität bei der Auswahl und der Verfasser schlägt die verfassungsmäßige Regulierung der neuen Bedingungen für die Ernennung auf die erste gerichtliche Funktion vor. Diese Analyse kann hier heruntergeladen werden.

Was fordern die serbischen Staatsanwälte im Zuge der Verfassungsänderungen der Republik Serbien?

Die Analyse der KÖR-Mitarbeiterin Smilja Spasojević stellt die Vorschläge zur Verfassungsänderung in der Republik Serbien vor, die dem Justizministerium von vier Berufsverbänden vorgelegt wurden. Der Vorschlag wurde erstattet, um die volle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu gewährleisten und ihr Funktionieren als Teil der Gerichtsbarkeit und nicht als Staatsorgan sicherzustellen; er geht in drei Richtungen: Änderung jener Teile der Verfassung, die auf die Stellung der Nationalversammlung Bezug nehmen, Änderungen jener Teile, die sich auf die Staatsanwaltschaft beziehen und Änderungen in Bezug auf den staatlichen Rat der Staatsanwälte. Die Autorin stellt fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht nur zur Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit, Stärkung der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten beitragen, sondern auch die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Gerichtsbarkeit eine neue Form der Gewalten schaffen will und nicht mehr gerichtlich, sondern rechtstaatlich genannt werden will. Da solche Eingriffe eine grundlegende Abweichung von der derzeitigen verfassungsmäßigen Ordnung darstellen, weist die Analyse auf die Schwächen dieser Vorschläge hin. Sie sind nach Ansicht der Autorin unbegründet und unberechenbar, da die Verbesserung der Funktionsweise der Strafverfolgung nicht ohne eine radikale Intervention in den Verfassungstext erreicht werden kann. Die Analyse kann hier herunterladen werden.

Rechtfertigung der Existenz der Institution des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte im Fall der Verwendung von Kompetenzen in Gerichtsverfahren und Verwaltungsstreitigkeiten

Der Mitarbeiter des KÖR Harun Išerić analysiert die Beteiligung der Institution des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte in Gerichtsverfahren und Verwaltungsstreitigkeiten. Der Autor geht davon aus, dass die explizite rechtliche Zuständigkeit die stärkste Waffe des Bürgerbeauftragtenzum Schutz der Menschenrechte darstellt. Er stellt fest, dass sich die Möglichkeiten des Bürgerbeauftragten lediglich auf Empfehlungen auf Grund der Beschwerden der Bürger und Streitschlichtung zwischen ihnen und den Behörden beschränken. Ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungen werden nicht ausgeschöpft. Dann werden die einzelnen Gründe analysiert, die die restriktive Nutzung der gesetzlichen Befugnisse rechtfertigen. Die Schlussfolgerung ist, dass die Bürgerbeauftragten die ihnen zum Schutz der Menschenrechte zustehenden rechtlichen Mittel nicht verwenden und in dieser Hinsicht ihr Drängen, Rechtssachen zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit an das Verfassungsgericht herantragen zu können, nicht ernst zu nehmen ist. Es wird empfohlen, die Zuständigkeiten der Bürgerbeauftragten durch ein neues Gesetz zu regeln und bestehende Ungleichheiten in Gerichtsverfahren und Verwaltungsstreitigkeiten zu beseitigen. Die Analyse kann hier heruntergeladen werden.

Bosnisch-Herzegowinische Organisation und Mehrheitsentscheidungen

Mehrheitsentscheidungen, die das Wesen der Demokratie sind, werden nur in Bosnien und Herzegowina systematisch „Mehrheitsvotum“ genannt, und durch andere Verfahren zum Treffen von allgemein verbindlichen Entscheidungen ersetzt, wie dies der Konsens von Vertretern der Volksgruppen ist, weshalb die Institutionen oft blockiert sind, und der Staat einigen seiner wichtigsten Funktionen nicht nachkommt. Die ersten wirklichen Schritte auf dem Weg zur euro-atlantischen Integration haben gezeigt, dass das bestehende Modell nicht tragfähig ist. In diesem Papier erinnert Tarik Haverić an die Vorteile und die Grenzen der Regeln der Mehrheit, die als Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes untrennbar mit der westlichen politischen Kultur verbunden ist. Zusammen mit einigen Konzepten der liberalen Demokratie wie „Volk“ oder „Legitimität“ haben Mehrheitsentscheidungen in der bosnischen politischen Praxis an der Verzerrung der ursprünglichen Bedeutung gelitten, um das System des ethnischen Korporatismus zu erhalten, an dem Bosnien und Herzegowina seit Jahrzehnten leidet. Die Arbeit kann hier abgerufen werden.

Die Autonomie der Universitäten im Lichte des Hochschulrahmengesetzes in Bosnien und Herzegowina

Die Verabschiedung des Hochschulgesetzes des Kantons Sarajevo hat in Hochschulkreisen äußerst negative Reaktionen hervorgerufen. Die zentrale Bemerkung betraf die Einschränkung der finanziellen und akademischen Autonomie der Universität von Sarajevo. In der Analyse von Sifet Kukuruz wird auf dieses Problem mit der Beschreibung internationaler Dokumente und nationaler Vorschriften eingegangen. Der Autor argumentiert, dass in bh. akademischen Kreisender Zugang zum Konzept der Autonomie der Hochschulen und der akademischen Freiheit ein rechtlicher, wissenschaftlicher und akademischer Verdienst ist. Nach der vergleichenden Rekonstruktion verschiedener Modelle weist die Analyse auf nationale Lösungen zur Wahl und Ernennung von Hochschulgremien hin. Es wird festgestellt, dass Kritik aus Universitätskreisen keine rechtliche oder soziale Grundlage hat. Nach Ansicht des Autors sind die negativen Meinungen das Produkt subjektiver Auslegungen. Er schlägt eine professionelle Debatte über den Begriff der Autonomie der Hochschulen und die akademischen Freiheit vor. Dies würde den "methodischen Voluntarismus" der Kritiker beseitigen und die Diskussion in einem rationalen Rahmen weiterführen. Die neuen Gesetze, so die These des Autors, stehen in Einklang mit den höherrangigen bestehenden gesetzlichen Lösungen, die den kantonalen Gesetzgeber verpflichten; er habe diese mit dem neuen Gesetz nicht überschritten. Die Arbeit kann hier heruntergeladen werden.

Die Institution des Bürgerbeauftragten in der Republik Kroatien

Der Bürgerbeauftragte ist eine Institution, die sich - ebenso wie vergleichbare Institutionen in BiH und Serbien - für den Schutz der Menschenrechte einsetzt. In diesem Jahr hat die Institution ihr 25-jähriges Bestehen in Kroatien erreicht. Die Arbeit von Diana Kesonja, die hier abgerufen werden kann, stellt die Rechtsgrundlage, den Mechanismus der Wahl, den Handlungsspielraum, die tatsächliche Zuständigkeit, den Status in Gerichtsverfahren und die Probleme der Institution vor.

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