Bewertung der richterlichen Tätigkeit in der Republik Slowenien

In der Republik Slowenien wird seit dem Jahr 2016 für die Bewertung der richterlichen Tätigkeit ein formales System verwendet: Das Prinzip, das für viele Jahre dafür sorgte, dass Richterinnen und Richter anhand der Zahl ihrer erledigten Fälle bewertet wurden, wurde verlassen. Im neuen System sind Empfehlungen der internationalen Institutionen integriert, primär die Stellungnahme Nr. 17 (2014) des Beirats der Europäischen Richter (CCJE). Im vergangenen Jahr wurden einige Fortschritte bei der Bewertung erreicht, da die Orientierung an den Zahlen beseitigt wurde, und schon früher wurde das Prinzip aufgegeben, einen bestimmten Teil des Gehalts vom Erfolg der Tätigkeit, der sich an der Zahl der erledigten Fälle orientierte, abhängig zu machen. Es heißt, dass das System der Beurteilung des Erfolges der Tätigkeit eine ernsthafte Gefahr für die Grundsätze der Unabhängigkeit der richterlichen Funktion dargestellt hat. Über das slowenische System berichtet Marjan Pogačnik.

Aufteilung der Zuständigkeiten nach der BiH-Verfassung

Hinter dem Ausdruck „Rückkehr zum ursprünglichen Dayton“ steckt die Idee, dass die bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten in Bosnien und Herzegowina das Verfassungskonzept "ausgetrickst" hat, das mit Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt wurde. Offenbar wurde die Republika Srpska (RS) durch eine verfassungswidrige Übertragung von Kompetenzen an den Gesamtstaat beschädigt, und mit der "Rückkehr zum ursprünglichen Dayton" würden die vereinbarten Bedingungen gewährleistet und die politische Führung der RS würde die vereinbarte Verfassungsordnung achten. Die Analyse von Harun Išerić, die hier heruntergeladen werden kann, erläutert die konstitutionellen und politische Kategorien und stellt das System der Aufteilung der Zuständigkeiten nach Annex 4 (Verfassung von BiH) dar. Die Analyse zeigt, dass die staatliche Organisation auf „dem ursprünglichen Dayton“ als eine dynamische Form der Zentralisierung konzipiert wurde, und dass der Staat nicht annähernd die Regulierungskompetenzen erfüllt, die nach dem Verfassungstext als seine ausschließliche Zuständigkeit vorgesehen sind.

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