Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gesetzes über die Feiertage der Republika Srpska

Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina hat am 26. November 2015 entschieden, dass Artikel 3b) des Gesetzes über die Feiertage der Republika Srpska (RS) nicht im Einklang mit der Verfassung von Bosnien und Herzegowina steht, weil er gegen mehrere Verfassungsbestimmungen und Artikel 1 des 12. ZP zur EMRK verstößt. Das Verfassungsgericht hat in Anwendung des Art. 61 Abs. 4 der Satzung des Verfassungsgerichts der Nationalversammlung der RS eine Frist zur Beseitigung der verfassungswidrigen Regelung gesetzt. Die Reaktionen auf die Entscheidung waren – wie auch im Fall der Entscheidung über das Staatseigentum (U-1/11) – typisch: Die Politiker der RS warfen dem Verfassungsgericht vor, eine politische Entscheidung getroffen und die Verfassung umgangen zu haben. Sie haben angekündigt, die Umsetzung der Entscheidung zu blockieren. Die antragstellende Partei hat die Bedeutung der Entscheidung und die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts betont. Die Entscheidung wurde bis 2. Jänner 2016 nicht veröffentlicht, während die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Bedeutung und des Umfanges ihrer Anwendbarkeit in der Öffentlichkeit u.a. durch Aussagen von Richtern des Verfassungsgerichts getrübt wurde. Das Kompetenzzentrum für Öffentliches Recht versucht, mehr Licht in die Angelegenheit, das Verfahren und seine rechtlichen Aspekte zu bringen, weshalb wir das Gutachten von Dino Abazović veröffentlichen, das sich auf die im Rahmen der öffentlichen Anhörungen vor dem Verfassungsgericht getätigten Aussagen und die Stellungnahme der Abgeordneten der Anderen in der Völkerkammer der RS und der Abgeordneten des serbischen und des kroatischen Volkes beruft.  Das Gutachten kann hier heruntergeladen werden, die Stellungnahmen aus der Völkerkammer hier.

 

Der Gerichtshof von Bosnien und Herzegowina und die Reform des Justizwesens - Überleben oder Verschwinden?

Eröffnungsrede der Präsidenten des Gerichtshofes, Meddžida Kreso, bei der Abschlussveranstaltung des KÖR 2015 (Sarajevo, 18. Dezember 2015). Die Rede kann hier abgerufen werden.

 

Zur Tragweite des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Arbeit des Verfassungsgerichts von Serbien

Die Fachttagung über die Öffentlichkeit von Sitzungen des Verfassungsgerichts von Serbien (Belgrad, 6. November 2015) und die Referate von Dr. Dragiša B. Slijepčević und Prof. Dr. Marija Draškić haben zu einer regen Diskussion unter Anwälten und Richtern des Verfassungsgerichts von Serbien geführt. Das KÖR veröffentlicht die erste schriftliche Antwort auf die restriktive (gegen die Öffnung der Sitzungen gerichtete) Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfassungsgericht und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts von Serbien. Der Autor Darko Simović vertritt in seiner Arbeit, die hier abgerufen werden kann, die Auffassung, dass die restriktivere Auslegung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dem Grundsatz der wohlerworbenen Rechte widerspricht und dass die Argumente für die weitere Auslegung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Öffentlichkeit von Sitzungen des Verfassungsgerichts von Serbien überwiegen.

 

Europäische Regulierung der Weiterverwendung von Informationen

Die Europäische Union hat festgestellt, dass Daten ein besonderes Potenzial für die Entwicklung der Informations- und der digitalen europäischen Gesellschaft beinhalten. Sie hat daher im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Mitgliedstaaten ermutigt, auf allen Ebenen die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors zu ermöglichen, dies insbesondere mit der ersten Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors im Jahr 2003, sowie sodann mit den Änderungen der dieser Richtlinie im Jahr 2013. Das neue System der Weiterverwendung von Informationen in der EU und ihren Mitgliedstaaten fordert eine aktivere Politik des Staates bei der Wiederverwendung von öffentlichen Daten, sorgt für den Schutz der Rechte der Bürger, beseitigt die durch enstehende Kosten auferlegten Beschränkungen für die Bürger, und bietet als Ganzes einen effektiven Rechtsrahmen für die Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 und der digitalen Gesellschaft. In der Arbeit von Anamarija Musa wird die europäische Regelung der Weiterverwendung von Daten und die Umsetzung der einschlägigen Richtlinien im kroatischen Recht dargestellt. Sie kann hier abgerufen werden.

 

HJPC BiH über die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für die Bewertung der Durchführbarkeit von Realisierung der Strafgerichtsbarkeit des Gerichtshofes von Bosnien und Herzegowina durch materielle Normen

HJPCBiH prognostiziert im Aktionsplan für 2015 - 2016 eine Reihe von Maßnahmen und Fristen für ihre Umsetzung. Alle Maßnahmen richten sich auf die Verbesserung der Integrität der Justiz, Verwaltung und Rechenschaftspflicht sowie den Aufbau des Vertrauens der Öffentlichkeit aus. In den Aktionsplan ist kein neues Konzept des Gesetzes über das Gerichtshof von BuH integriert. Der vollständige Text kann hier heruntergeladen werden.

 

Auswirkungen häuslicher Gewalt in Bosnien und Herzegowina

Häusliche Gewalt ist ein Phänomen, das nur aus dem gesellschaftlichen Kontext heraus verstanden werden kann. Die Gesetze in diesem Bereich sind häufig repressiv, sodass sie in dieser Hinsicht langfristig keine signifikanten Ergebnisse hevorbringen. Das Auftreten von häuslicher Gewalt in Bosnien und Herzegowina wird als ein öffentliches Problem behandelt - es ist eine Straftat und eine Form des sozialen Verhaltens, auf das der Staat umfassend Einfluß nehmen will. Im Aufsatz von Zlatan Hrnčić wird die These vertreten, dass eine Harmonisierung der gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Vollziehung unerlässlich ist und dass dieser Prozess durch umfassende Schulungen sowohl der Täter als auch der Fachkräfte und Familien begleitet werden muss. Der Aufsatz kann hier abgerufen werden.

 

Der Prozess der Umsetzung der Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter besonderer Bezugnahme auf die Urteile in Prozessen gegen Republik Kroatien

Die Arbeit von Lara Barberić, Beraterin im Büro der Staatsanwaltschaft Republik Kroatiens (die Abteilung Internationale Rechtshilfe und Zusammenarbeit), beschreibt die Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und erklärt die Aufsichtsrolle, die in diesem Prozess das Ministerkomitee des Europarats hat. Dargestellt sind die Rechtsgrundlagen für die Überwachung der Vollstreckung und der Befugnisse des zuständigen Komitees in der Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen des Gerichtshofs. Darüber hinaus wurden die Vollstreckungsmaßnahmen aufgezählt und die Arbeitsmethoden analysiert, die das Ministerkomitee des Europarats bei der Überwachung der Vollstreckung anwendet. Ebenfalls wird die Arbeit einer interinstitutionellen Einrichtung für die Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Republik Kroatien gezeigt und es wurden Beispiele für die Vollstreckungsprozesse einiger EGMR-Urteile im Prozess gegen Republik Kroatien erklärt. Diese Arbeit kann hier heruntergeladen werden.

 

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